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   VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15   

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VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15 (https://dejure.org/2018,46810)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2018 - 30 K 400.15 (https://dejure.org/2018,46810)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. November 2018 - 30 K 400.15 (https://dejure.org/2018,46810)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008 vom 05.06.2008, § 1a KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17a KapVO BE, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charite; Bemessung der Aufnahmekapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    An dieser Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, hat das OVG Berlin-Brandenburg auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. -, juris, betreffend das Wintersemester 2016/2017 sowie Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. -, juris, betreffend das Sommersemester 2017).

    Dies ist während des im streitgegenständlichen Semester noch andauernden Erprobungszeitraum nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. -, S. 8 des amtlichen Abdrucks [für das Sommersemester 2017] m.w.N.).

    Dass es personelle Überschneidungen mit der Beklagten gibt, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -).

    Anders als einige Kläger meinen, kommt es im Rahmen von § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht auf die ansonsten für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Zahl der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden geeigneten Patienten an, weil nur die zwischen der Beklagten und der außeruniversitären Krankenanstalt vereinbarten Lehrveranstaltungen "importiert" werden und damit kapazitätserhöhend sind (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a., BA S. 9 f. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen "Durchlaufens" aller zehn Fachsemester, ausgeführt (Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff.):.

    Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).

  • VG Berlin, 21.08.2013 - 30 K 36.11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem Modellstudiengang

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Die Einzelheiten dieses Studienganges hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. - juris) dargestellt.

    Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. -, juris, Rn. 52 Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Verpflichtung der Hochschule zur Einbeziehung von Patienten in weiteren außeruniversitären Krankenanstalten, kommt nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 -, BA S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, BA S. 9. -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 69.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 29.07.2014 - 30 K 699.11

    Widerruf von Prozesserklärungen; Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Es ist auch nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 5 NC 60.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt besteht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Dass keine Rückwirkung beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Begründung der Änderungs-Verordnung (amtliche Begründung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung - zur 27. Änderung der KapVO, abzurufen unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-109.pdf): Zum einen wird im allgemeinen Begründungsteil (dazu I., S. 2 ff.) ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 (OVG 5 NC 12.16) die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zum Wintersemsester 2018/2019 überprüft worden sein müssten und die Verordnungsänderung spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraum am 15. Juli 2018 in Kraft getreten sein müsse.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 5 NC 118.12

    Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Sommersemester 2012;

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Sie folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2013 - OVG 5 NC 118.12 - und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, alle juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 21.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2018 - 30 K 400.15
    Für einen wie auch immer gearteten Sicherheitszuschlag ist im Kapazitätsrecht kein Raum (vgl. hierzu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris).
  • VG Berlin, 27.09.2018 - 30 L 37.18

    Einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 62.12

    Rücknahme der Gewährung von Übergangsgebührnissen; Frist für die Rücknahme eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 18.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • VG Berlin, 30.03.2016 - 30 L 242.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

  • VG Berlin, 22.05.2015 - 30 K 118.13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité nach den

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2013/14; 1. FS;

  • VG Sigmaringen, 19.10.2021 - 6 K 2462/18

    Akteneinsicht; fiskalisches Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der

    Den tatsächlichen Angaben des Trägers öffentlicher Verwaltung, auch denen der im Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Behörde, darf im Hinblick auf die Amtspflicht der Amtswalter, Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rdnr. 4; HambOVG, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 3 NC 38/00 -, juris Rdnr. 4), sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 - 30 K 400.15 -, juris Rdnr. 36).
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